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Seit 40 Jahren mit Leidenschaft für die Rechte von Arbeitnehmer:innen und Betriebsräten

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Herzlich Willkommen bei Ihrer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht in Bremen und Bremerhaven

Unsere Kanzlei hat sich auf die arbeitsrechtliche Beratung und Vertretung von Arbeitnehmer:innen und Betriebsräten, sowie Beamten:innen und Personalräten spezialisiert.

Als Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht unterstützen wir professionell und mit langjähriger Erfahrung abhängig Beschäftigte im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Wir beraten auch Betriebs- und Personalräte und andere Mitbestimmungs- und Mitwirkungsgremien, wie Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte bei kollektivrechtlichen Angelegenheiten.

Für eine zügige und kompetente Vertretung stehen Ihnen unsere Fachanwältinnen und Fachanwälte zur Verfügung, die sich persönlich und engagiert um die Durchsetzung Ihrer rechtlichen Interessen kümmern.

Wenn Sie professionelle, schnelle Unterstützung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf.

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Aktuelles

Paragraphen

05.06.2025

Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen – Teil 2: Sonderfall Langzeiterkrankungen

In Teil 2 zum Thema Urlaub widmen wir uns der Frage, wann der Urlaub bei Langzeiterkrankungen verfällt. Hierbei sind sowohl die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers (s. Teil 1) sowie die Frage zu beachten, ob die Krankheit während des gesamten Übertragungszeitraums besteht.

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Paragraphen

16.05.2025

Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen - Teil 1: Grundsätze

Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen sind regelmäßig Gegenstand von Auseinandersetzungen im Arbeitsrecht. In diesem ersten Teil widmen wir uns den rechtlichen Grundsätzen, insbesondere den Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers.

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Standard Titelbild Waage

20.03.2025

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats bei Verletzung von Rechten der Schwerbehindertenvertretung?

Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer Versetzung nicht mit der Begründung verweigern kann, dass die Schwerbehindertenvertretung im Stellenbesetzungsverfahren nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Zu Recht?

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