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Kosten unserer Beratung und Vertretung

Für unsere Mandanten sollte transparent sein, was an Kosten für unsere Tätigkeit anfällt. Daher haben wir hier bereits einige Informationen zusammen gestellt. Dies ersetzt jedoch selbstverständlich nicht die Kostenklärung im Einzelfall, daher gilt: das Fragen nach den Kosten, kostet nichts!

Erstberatung
Grundsätzlich sind Rechtsanwälte verpflichtet mindestens eine Vergütung nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abzurechnen. Dies sieht für eine Erstberatung eine Gebühr von maximal 190,- Euro zzgl. MwSt. vor. Um die Rechtslage sicher zu klären und eine Einschätzung zu erhalten, müssen Sie daher nicht mit höheren Kosten rechnen. In einfachen Fällen liegen die Gebühren niedriger, aber eine Discountberatung für 20,- Euro bieten wir nicht.

Wenn wir umfangreiche Beratungen z.B. in Eingruppierungfragen vornehmen, liegen die Gebühren selbstverständlich höher, da der Zeitaufwand dann auch erheblich ist. Es kommt dann der Abschluss von Honorarvereinbarungen in Betracht. Auch umfangreiche Beratungen z.B. zu Formulierungen im Arbeits- oder Aufhebungsvertrag stellen keine Erstberatung dar, so dass eine Vergütungsvereinbarung sinnvoll ist.

Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht rechnen wir in der Regel ebenfalls die gesetzliche Vergütung ab. Diese bestimmt sich nach dem sog. Streitwert, das bedeutet, dem vom Gericht festgelegten Wert, um den es geht. Dies ist bei einem Prozess um Geld der jeweilige (Brutto-)Betrag, bei sog. Bestandsstreitigkeiten, wie Kündigungen oder Befristungen das drei- bis vierfache Bruttomonatsgehalt. So betragen die Gebühren für einen Kündigungsrechtsstreit in 1. Instanz bei einem Bruttogehalt von 3.000,- Euro zwischen 1.532,- EUR und 2.135,- EUR abhängig davon, ob das Verfahren durch Urteil oder Vergleich endet. Die Gebühren erhöhen sich noch, wenn eine Einigung über weitere Punkte, wie z.B. das Zeugnis hinzu kommt.

Wichtig ist, dass vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selber trägt, egal, ob man gewinnt oder verliert. Erst ab der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten.

Prozeßkostenhilfe
Die Beratung und Vertretung durch uns soll nicht an den Kosten scheitern! Es besteht daher die Möglichkeit, Prozeßkostenhilfe zu beantragen, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu zahlen. Hierfür müssen die finanziellen Verhältnisse auf einem Formular dem Gericht (nicht dem Gegner) dargelegt und nachgewiesen werden.

Unsere Anwaltsgebühren werden dann übernommen, wobei auch – wenn es die finanziellen Verhältnisse erlauben – manchmal Ratenzahlung bewilligt wird. Dies kann auch noch im Nachhinein geschehen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse später wieder deutlich verbessern.

Leider deckt die Prozeßkostenhilfe nur den gerichtlichen Rechtschutz ab.

Rechtschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, greift diese in den meisten Fällen ein. Auch hierzu sprechen Sie uns gerne an. Wir übernehmen die Einholung der Deckungszusage, so dass Sie uns nur den Namen des Versicherers und die Versicherungsnummer mitteilen müssen.

Leider decken die Versicherungen manchmal nicht alle Kosten ab, wobei auch die Versicherungsbedingungen unterschiedlich sind. Häufig ist insbesondere eine Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro vereinbart.