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Kosten

Wenn Betriebsräte einen Rechtsanwalt beauftragen, muss auch die Kostentragung geklärt werden. § 40 Abs. 1 BetrVG sieht dabei vor, dass der Arbeitgeber die dem Betriebsrat entstehenden Kosten zu tragen hat. Dazu zählen auch Kosten für die Rechtsvertretung, wenn wir vor Gericht oder auch außergerichtlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates durchsetzen müssen oder dem Arbeitgeber mitbestimmungswidrige Maßnahmen untersagen sollen.

Anders ist es, wenn wir als sog. Sachverständige tätig werden, um z.B. die Gremien bei der Formulierung und Verhandlung von rechtssicheren Betriebsvereinbarungen zu beraten. Es ist dann gem. § 80 Abs. 3 BetrVG eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber erforderlich, die wir zur Not auch gerichtlich durchsetzen können.

In jedem Fall ist ein ordnungsgemäßer Beschluss für unsere Beauftragung erforderlich. Hierzu beraten wir Sie individuell bei einem Erstgespräch, um die Frage der Kostentragung rechtssicher für die Betriebsräte zu gestalten. Eine Kostentragung durch die Betriebsratsmitglieder selber schließen wir dabei aus.

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