Kosten unserer Beratung und Vertretung
Wenn Sie uns beauftragen, sollen die Kosten dafür möglich transparent sein. Daher haben wir hier bereits einige erste Informationen zusammengestellt. Dies ersetzt jedoch nicht die Kostenklärung im Einzelfall. Daher gilt: Das Fragen nach den Kosten, kostet nichts!
Erstberatung
Grundsätzlich sind Rechtsanwält:innen verpflichtet mindestens eine Vergütung nach dem RVG, dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, abzurechnen. Dies sieht für eine Erstberatung eine Gebühr von maximal 190,- Euro zzgl. MwSt. vor. Um die Rechtslage zu erörtern und eine erste Einschätzung zu erhalten, müssen Sie daher nicht mit höheren Kosten rechnen.
Umfangreichere Beratungen
Wenn wir umfangreiche Beratungen z.B. in Eingruppierungfragen vornehmen, liegen die Gebühren selbstverständlich höher, da der Zeitaufwand dann auch erheblich ist. Wir schlagen dann den Abschluss einer individuellen Vergütungsvereinbarung vor. Auch umfangreiche Beratungen, z.B. zu Formulierungen im Arbeits- oder Aufhebungsvertrag stellen keine Erstberatung dar, so dass wir auch hier auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung arbeiten.
Verfahren vor dem Arbeitsgericht
Bei Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht rechnen wir in der Regel die gesetzliche Vergütung ab. Diese bestimmt sich nach dem sog. Streitwert. Das ist der vom Gericht festgelegten Wert, um den es bei einem Rechtsstreit geht. Dies ist bei einem Prozess um Geld der jeweilige (Brutto-)Betrag, bei sog. Bestandsstreitigkeiten, wie Kündigungen oder Befristungen das drei- bis vierfache Bruttomonatsgehalt. Auf Basis des Streitwerts berechnen sich die Gebühren, die den Rechtsanwält:innen gesetzlich zustehen.
Jede Seite trägt vor dem Arbeitsgericht ihre Anwaltskosten selbst
Wichtig ist, dass vor dem Arbeitsgericht in 1. Instanz jede Partei ihre Anwaltskosten selber trägt, egal, ob man gewinnt oder verliert. Erst ab der 2. Instanz vor dem Landesarbeitsgericht trägt die unterlegene Partei die gesamten Kosten. Für Arbeitnehmer:innen ist der Abschluss einer Arbeitsrechtsschutzversicherung daher dringend anzuraten.
Prozesskostenhilfe
Die Vertretung durch uns soll nicht an den Kosten scheitern! Es besteht daher die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, wenn Sie nicht in der Lage sind, die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu zahlen. Gerne beraten wir Sie, ob die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe in Ihrem Fall möglich ist.
Leider deckt die Prozesskostenhilfe nur den gerichtlichen Rechtschutz ab.
Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz haben, übernimmt diese in den meisten Fällen die Anwaltskosten. Auch hierzu sprechen Sie uns gerne an. Wir übernehmen die Einholung der Deckungszusage, so dass Sie uns nur den Namen des Versicherers und die Versicherungsnummer mitteilen müssen.
Leider decken die Versicherungen manchmal nicht alle Kosten ab. Es kann auch auf die jeweiligen Versicherungsbedingungen ankommen, die Ihrem Versicherungsvertrag zu Grunde liegen. Auch hier beraten wir Sie gerne.
Viele Versicherungspolicen enthalten zudem eine Selbstbeteiligung des Versicherten an den Kosten.