Konkurrentenklagen
Anders als Arbeitnehmer:innen im öffentlichen Dienst erhalten Beamt:innen nicht automatisch die Besoldung in Abhängigkeit des ausgeübten Amtes. Hierfür sind vielmehr zum einen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen und zum anderen muss auch eine freie Planstelle vorliegen. Wenn diese dann ausgeschrieben ist, bewerben sich häufig viele Konkurrent:innen um die Beförderungsstellen. Die Auswahl hat dabei nach der grundgesetzlich verankerten Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) zu erfolgen, weshalb gute, aktuelle Beurteilungen für die Auswahlentscheidungen entscheidend sein können.
Im Falle einer Ablehnung muss häufig bereits vor Ernennung der Mitbewerber:innen ein verwaltungsgerichtliches Eilverfahren erfolgen, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Kontaktieren Sie uns daher rechtzeitig, wenn es Fehler bei der Beurteilung gibt oder eine Absage im Rahmen einer Beförderungsverfahrens erfolgt.