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3-Jahres-Frist bei sachgrundloser Befristung verfassungswidrig

Paragraphen

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr die Frage entschieden, ob eine sachgrundlose Befristung dann nicht gegen das in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG verankerte Vorbeschäftigungsverbot verstößt, wenn zwischen Neueinstellung und vorheriger Beschäftigung ein Zeitraum von drei Jahren liegt.

Die Arbeitnehmerin, die Verfassungsbeschwerde eingelegt hatte, war von ihren jeweiligen Arbeitgebern befristet ohne Vorliegen eines Sachgrundes eingestellt worden, obwohl sie einige Jahre vorher dort schon einmal im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt war. Ihre Klage wurde von den Instanzgerichten abgewiesen.

Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr klargestellt, dass in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eine gesetzgeberische Grundentscheidung zum Ausdruck komme, wonach sachgrundlose Befristungen zwischen denselben Vertragsparteien grundsätzlich nur bei der erstmaligen Einstellung zulässig sein sollen. Zugleich habe sich der Gesetzgeber damit gegen eine zeitliche Begrenzung des Verbots entschieden. Dies ergebe sich aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte der Norm.

Laut Bundesverfassungsgericht können aber auch Ausnahmen bestehen, etwa wenn die Vorbeschäftigung entweder sehr lange zurückliege, gänzlich anders geartet oder nur von sehr kurzer Dauer gewesen sei. Denkbar sind hier bspw. Nebenbeschäftigungen während der Schul- oder Studienzeit, Werkstudententätigkeiten oder andere lange zurückliegende Beschäftigungen.

(vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.06.2018 - 1 BvL 7/14)