Arbeitgeber darf Arbeitnehmer nicht anlasslos mittels Keylogger Software überwachen
Der Einsatz eines sog. Keyloggers, eine Software, die alle Tastatureingaben protokolliert und regelmäßig Screenshots fertigt, ist nach § 32 Abs. 1 BDSG unzulässig, wenn kein auf den Arbeitnehmer bezogener, durch konkrete Tatsachen begründeter Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Die durch einen unzulässigen Keylogger-Einsatz gewonnenen Erkenntnisse sind laut BAG im gerichtlichen Verfahren nicht verwertbar.
Der Kläger war bei der Beklagten seit 2011 als "Web-Entwickler" beschäftigt. Die Beklagte teilte ihren Mitarbeitern im April 2015 mit, dass die Nutzung ihrer Systeme und insbesondere die Nutzung des Internets "mitgeloggt" werde. Auch auf dem PC des Klägers wurde die entsprechende Software installiert.
Die Beklagte, die nach dem vom Keylogger erfassten Datenmaterial davon ausgehen konnte, der Kläger habe in erheblichem Umfang Privattätigkeiten am Arbeitsplatz erledigt, kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich.
Die Kündigungsschutzklage war in allen Instanzen erfolgreich. Die durch den Keylogger gewonnenen Erkenntnisse über die Privattätigkeiten des Klägers durften im gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden. Entscheidendes Argument: Der Einsatz des Keyloggers verletzt das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG). Denn die Beklagte hat beim Einsatz der Software gegenüber dem Kläger keinen auf Tatsachen beruhenden Verdacht einer Straftat oder einer anderen schwerwiegenden Pflichtverletzung gehabt. Die von ihr "ins Blaue hinein" veranlasste Maßnahme ist daher unverhältnismäßig gewesen.
Zwar hatte der Kläger selbst eingeräumt, den Dienst-PC für private Zwecke genutzt zu haben. Dies rechtfertig die Kündigungen mangels vorheriger Abmahnung jedoch nicht.
(BAG , Urteil vom 27.07.2017 - 2 AZR 681/16)