BAG entscheidet über Wahlrecht zum Betriebsrat für Führungskräfte in Matrixstrukturen

Ein Arbeitnehmer, der mehreren Betrieben des Unternehmens angehört, hat bei der Wahl zum Betriebsrat in allen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht, darf also mitwählen. Dies hat das BAG nun entschieden für eine Führungskraft, die Teams in mehreren Betrieben vorgesetzt war (BAG B. v. 22.05.2025 - 7 ABR 28/24).
Diese Frage hat große praktische Bedeutung für die Aufstellung der Wählerliste und auch die Größe des Gremiums. Eine falsche Zuordnung der Mitarbeitenden kann sogar ein Grund für eine Wahlanfechtung sein.
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