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Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Paragraphen

Nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat das „Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in der digitalen Arbeitswelt“ (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) am 28.05.2021 gebilligt. Das Gesetz hat u. a. das Ziel die Gründung von Betriebsräten zu fördern und tritt mit der Verkündung – womit noch in diesem Sommer zu rechnen ist – in Kraft.

Die maßgeblichen Neuerungen sind:

  • Das notwendige Lebensalter zur Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen wird auf das vollendete 16. Lebensjahr herabgesetzt.
  • Die Mindestzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, die Wahlvorschläge unterzeichnen müssen, wird ebenfalls herabgesetzt.
  • Der Anwendungsbereich des vereinfachten Wahlverfahrens wird ausgeweitet.
  • Der Kündigungsschutz bei Gründung eines Betriebsrats wird gestärkt.
  • Es werden Erleichterungen bei der Wahl der Jugend- und Ausbildungsvertretungen eingeführt.
  • Das Anfechtungsrecht von Betriebsratswahlen wird eingeschränkt.
  • Es wird eine dauerhafte Regelung zur möglichen Durchführung von Betriebsratssitzungen übers Internet geschaffen, die den befristeten § 129 BetrVG ablöst. Präsenzsitzungen sollen aber weiterhin Vorrang haben.
  • Hierzu wird es auch eine Regelung in § 33 BetrVG geben, die Betriebsratsbeschlüsse mittels Video- und Telefonkonferenz ermöglicht, wenn die entsprechenden Betriebsratsmitglieder ihre Teilnahme in Textform bestätigen.
  • Betriebsvereinbarungen und Beschlüsse der Einigungsstelle werden künftig auch mittels (qualifizierter) elektronischer Signatur abgeschlossen werden können.
  • Für die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Künstliche Intelligenz entfällt gem.
    § 80 Abs. 3 BetrVG die Prüfung, ob die Hinzuziehung erforderlich ist.
  • Mit § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG wird eine neuer Mitbestimmungstatbestand zur mobilen Arbeit geschaffen.
  • Eine neue Regelung in § 79a BetrVG stellt zukünftig klar, dass der Arbeitgeber „Verantwortlicher“ im Sinne der DS-GVO ist und nicht der Betriebsrat.