Standard News Vorschau Bild
Telefon E-Mail Anfahrt

Für ein unverbindliches Beratungsgespräch freuen wir uns über Ihren Anruf unter:

0421 33 75 70

Sie möchten mit uns Kontakt über E-Mail aufnehmen?

kontakt@arbeitsrecht-am-wall.de

Sieling Winter & Partner
Am Wall 190
28195 Bremen

Anfahrt/Routenplaner
(Google Maps)

Corona-Pandemie §129 BetrVG

Corona

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde seitens des Gesetzgebers ja der neue § 129 BetrVG eingeführt, der zunächst befristet bis zum 31.12.2020 die Möglichkeit vorsah, Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz durchzuführen und auch Betriebsversammlungen per Videokonferenz durchzuführen. Damit wurde die Pflicht zur Präsenzsitzung erstmals aufgehoben.

Nun hat der Gesetzgeber wie zu erwarten war diese Regelung verlängert und zwar bis zum 30.06.2021.

Wo ist das geregelt:

§ 129 BetrVG wurde durch Artikel 5 des Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung eingeführt. Artikel 6 dieses Gesetzes regelt, dass § 129 BetrVG wieder aufgehoben wird. Artikel 19 Abs. 6 regelt, dass Artikel 6 am 1. Januar 2021 in Kraft tritt, § 129 BetrVG also zu diesem Datum aufgehoben wird. Das Beschäftigungssicherungsgesetz hat nun in Artikel 4 das Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung verändert: Artikel 4 regelt, dass Abs. 6 ersetzt wird und in einem neuen Abs. 7 stehen soll: »(7) Die Artikel 6, 8, 10, 12 und 14 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.« Damit sind also digitale Beschlussfassung noch bis 30. Juni 2021 24:00 Uhr möglich.

Die Regelung wurde inhaltlich ansonsten nicht verändert.