Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und Zweifel des Arbeitgebers
Die Krankschreibung ist aktuell wieder in aller Munde. Es kommt immer wieder vor, dass Arbeitgeber auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln. Doch wann können diese Zweifel nach der Rechtsprechung berechtigt sein?
Krankheit und Lohn
Wenn Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt sind, muss der Arbeitgeber ihnen für die Dauer von bis zu sechs Wochen trotz nicht erbrachter Arbeit den Lohn weiterzahlen, sog. Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch ergibt sich aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Allerdings erleben wir immer wieder, dass Arbeitgeber versuchen, sich dieser Pflicht zu entziehen, indem sie die Richtigkeit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung anzweifeln.
Grundsatz: Hoher Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Bei Erkrankungen handelt es sich um höchst persönliche und sensible Themen. Aus diesem Grund sollen Arbeitnehmer im Regelfall gegenüber dem Arbeitgeber keine Details ihrer Arbeitsunfähigkeit offenlegen müssen. Um dennoch einen Missbrauch der Entgeltfortzahlung zu verhindern, können Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit verlangen, die sog. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Nach dem Bundesarbeitsgericht kommt der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert hinsichtlich des Bestehens der Arbeitsunfähigkeit zu.
Erschütterung des Beweiswerts durch begründete Zweifel
Allerdings sieht die Rechtsprechung den Beweiswert der Bescheinigung bei „begründeten Zweifeln“ an dem tatsächlichen Bestehen der Arbeitsunfähigkeit als erschüttert an. In einer solchen Situation muss dann der Arbeitnehmer genau darlegen (und im Streitfall beweisen), aufgrund welcher Symptome er arbeitsunfähig war – er muss also die Einzelheiten seiner Erkrankung gegenüber dem Arbeitgeber offenlegen.
Ursprünglich waren dies vor allem Ausnahmefälle, z. B. die Ausstellung einer Bescheinigung am Tag der Eigenkündigung des Arbeitnehmers passgenau bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Jedoch hat die Rechtsprechung leider in den vergangenen Jahren immer weiter ausgedehnt, was als „begründeter Zweifel“ ausreicht.
So soll der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung etwa bereits in folgenden Situationen erschüttert sein:
- Verstoß gegen die Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie (z.B. bei einer Bescheinigung von mehr als zwei Wochen)
- Zeitlicher Zusammenhang mit Konflikten mit dem Arbeitgeber
- Enger zeitlicher Zusammenhang mit einer Kündigung durch den Arbeitnehmer
Folgen der Zweifel des Arbeitgebers
Zweifelt der Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an, wird er in der Folge keine Entgeltfortzahlung leisten. Oft fordert er den Arbeitnehmer auf, Details seiner Erkrankung offenzulegen, um die Entgeltfortzahlung zu erhalten. Spätestens an dieser Stelle sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden: Trotz der ausgedehnten Rechtsprechung sind die Zweifel des Arbeitgebers in vielen Fällen nicht berechtigt. Gerne helfen wir Ihnen in diesem Fall, Ihren Anspruch auf Entgeltfortzahlung durchzusetzen – erforderlichenfalls auch vor Gericht.