Telefonische Krankschreibung – Was Arbeitnehmer:innen beachten müssen
Seit Dezember 2023 können Ärzt:innen Patient:innen mit leichten Erkrankungen, z. B. einem grippalen Infekt nach telefonischer Anamnese für bis zu 5 Tage krankschreiben. Das gilt auch für erkrankte Kinder.
Voraussetzung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach telefonischer Anamnese ist unter anderem, dass die Patient:innen in der Praxis persönlich bekannt sein müssen. Außerdem darf es sich um keine schwere Symptomatik handeln. Grundsätzlich hat die Videosprechstunde Vorrang. Nur wenn eine Videosprechstunde nicht möglich ist, darf die telefonische Anamnese erfolgen. In jedem Fall handelt es sich um eine ärztliche Entscheidung, ob es medizinisch vertretbar ist, jemanden telefonisch krankzuschreiben. Ein Anspruch besteht nicht.
Kritik der Arbeitgeberverbände
Die dauerhafte Einführung dieser Regelung wird von den Arbeitgeberverbänden kritisiert (siehe nur: https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/telefonische-krankschreibung-pro-und-contra-100.html). Sie befürchten den Missbrauch durch Arbeitnehmer:innen und fordern die Abschaffung der Regelung.
Aus arbeitsrechtlicher Sicht raten wir zur Vorsicht
Die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung beruht auf Vorgaben der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses der Krankenkassen. Diese Regelungen stellen keine gesetzlichen Normen dar. Zudem ist noch nicht geklärt, ob die Arbeitsgerichte einer telefonisch ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den gleichen, hohen Beweiswert wie einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die nach persönlicher Begutachtung ausgestellt wird, beimessen. Als anwaltliche Vertreter:innen der Arbeitnehmer:innen raten wir daher im Zweifel zu einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit persönlicher Begutachtung.