Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen - Teil 1: Grundsätze

Die Übertragung und der Verfall von Urlaubsansprüchen ist sowohl in der Praxis als auch in der Rechtsprechung immer wieder Gegenstand von arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Aus diesem Grund wollen wir kurz einen Überblick über die aktuelle Rechtslage geben. Im zweiten Teil widmen wir uns dem Sonderfall der Langzeiterkrankung.
Grundsatz: Urlaub muss bis Jahresende genommen werden
Gemäß § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Dies bedeutet, dass noch offene Resturlaubsansprüche grundsätzlich am 31.12. des Urlaubsjahres verfallen. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nach dem Gesetz nur möglich, wenn der Urlaub wegen dringender betrieblicher Gründe (z.B. Urlaubssperre im Dezember wegen des Weihnachtsgeschäfts) oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (Krankheit) nicht genommen werden konnte. (Nur) In diesem Fall findet eine Übertragung in das Folgejahr automatisch – kraft Gesetzes – statt.
Übertragener Urlaub aus dem Vorjahr verfällt am 31.3. des Folgejahres
Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG verfällt der (aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen) in das nächste Jahr übertragene Urlaub am 31.3. des Folgejahres. Eine weitere Übertragungsmöglichkeit sieht das Gesetz zunächst nicht vor (für den Sonderfall Langzeiterkrankungen s. Teil 2).
Aber: Hinweise des Arbeitgebers als Voraussetzung für den Verfall von Urlaub!
Allerdings setzt der Verfall von Urlaubsansprüchen nach der Rspr. voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, den Urlaub nehmen zu können. Hierfür muss der Arbeitgeber
- dem Arbeitnehmer mitteilen, wieviel Urlaub ihm konkret in diesem Jahr zusteht
- den Arbeitnehmer auffordern, sich den Urlaub rechtzeitig bis zum Jahresende zu nehmen
- den Arbeitnehmer darüber belehren, dass der Urlaub ansonsten am 31.12. des Urlaubsjahres bzw. am 31.3. des Folgejahres verfällt
Diese Hinweise bzw. Aufforderung müssen jedes Jahr erneut erteilt werden - ansonsten verfällt der Urlaub grundsätzlich nicht!
Nach unserer Erfahrung kommen viele Arbeitgeber dieser Hinweispflicht nicht bzw. nicht vollständig nach, was dazu führen kann, dass sich über mehrere Jahre ein beträchtlicher Urlaubsanspruch ansammelt. Dies ist vor allem interessant, wenn nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses der gesamte noch bestehende Urlaub abgegolten werden muss. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihren vollständigen Urlaubsanspruch oder Anspruch auf Urlaubsabgeltung durchzusetzen.