Übertragung und Verfall von Urlaubsansprüchen – Teil 2: Sonderfall Langzeiterkrankungen

Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich am Ende des Urlaubsjahres bzw. am 31.3. des Folgejahres (bei Übertragung des Urlaubs aus betrieblichen oder personenbedingten Gründen) – zumindest, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweisobliegenheit nachgekommen ist (s. Teil 1).
Doch was gilt, wenn der Arbeitnehmer für lange Zeit erkrankt und deshalb seinen Urlaub nicht im Urlaubsjahr und ggf. auch nicht im Übertragungszeitraum des Folgejahrs nehmen konnte?
Erkrankung im laufenden Urlaubsjahr
Wenn ein Arbeitnehmer im laufenden Jahr erkrankt und seine Arbeitsfähigkeit in diesem Jahr nicht wiedererlangt, wird der Urlaub gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG in das Folgejahr übertragen. Sofern er seine Arbeitsfähigkeit im ersten Quartal des Folgejahres wiedererlangt – und zwar so rechtzeitig, dass er den Urlaub noch bis zum 31.3. des Folgejahres realisieren kann -, dann muss er den Resturlaub bis Ende des Quartals nehmen. Am 31.3. verfällt der Resturlaub.
Wenn der Arbeitnehmer dagegen auch während des gesamten Übertragungszeitraums – also bis zum 31.3. des Folgejahres – arbeitsunfähig bleibt und seinen Urlaub daher nicht nehmen kann, dann verfällt der Urlaub nach der Rechtsprechung ausnahmsweise erst 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, also am 31.3. des zweiten auf das Urlaubsjahr folgenden Jahres. Dies bedeutet etwa, dass der Urlaub aus 2022 für einen Arbeitnehmer, der im Laufe dieses Jahres erkrankt und über den 31.3.2023 (à Übertragungszeitraum nach dem Gesetz) hinaus arbeitsunfähig ist, erst am 31.3.2024 (à 15-Monate) verfällt.
Allerdings setzt der Verfall auch in diesen Fällen voraus, dass der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Aufforderungsobliegenheit (Teil 1) nachgekommen ist. Ansonsten kann der Urlaub nicht verfallen!
Erkrankung im gesamten Urlaubsjahr
Etwas anderes gilt nur, wenn der Arbeitnehmer das gesamte Urlaubsjahr erkrankt war. Zwar erwirbt er auch in diesem Jahr einen Urlaubsanspruch, allerdings verfällt dieser Anspruch in jedem Fall 15 Monate nach dem Urlaubsjahr – also auch dann, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweisobliegenheit nicht nachgekommen ist. Ist der Arbeitnehmer also im gesamten Jahr 2022 erkrankt, dann verfällt sein Urlaub für dieses Jahr auch dann am 31.3.2024 (à 15 Monate), wenn der Arbeitgeber zuvor keinen Hinweis erteilt hatte.
Unsere erfahrenen Anwält:innen für Arbeitsrechts beraten Sie gerne zu dieser rechtlich schwierigen Thematik und setzen Ihre Urlaubsansprüche für Sie durch.