Wann sind Duschzeiten als Arbeitszeit zu vergüten?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das Duschen nach der Arbeit zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen kann, wenn Arbeitnehmer:innen in Berufen arbeiten, bei denen sie sich während ihrer Arbeit stark verschmutzen.
Das BAG hat am 23.04.2023 in seinem Urteil (Aktenzeichen 5 AZR 212/23) entschieden, dass Körperreinigungszeiten dann als Arbeitszeit gelten, wenn sich Arbeitnehmer:innen bei der Arbeit so sehr verschmutzen, dass es ihnen nicht zugemutet werden kann, ohne eine Dusche den Heimweg anzutreten. Doch nicht jede Art der Verschmutzung rechtfertigt ein bezahltes Duschen, sondern wichtig ist, dass die Verschmutzung durch z.B. Lack, Öl oder Staub über das übliche Maß hinausgeht und deswegen ein Duschen nach der Arbeit im Betrieb erforderlich macht, um nach Hause zu gehen.
Ein Beispiel aus der Praxis
In dem Fall vom 23.04.2024 forderte ein Containermechaniker Vergütung für die Zeiten, die er für das Umkleiden und Duschen nach der Arbeit und die Wege zwischen Umkleideraum und seinem Arbeitsplatz aufwenden musste. Als Containermechaniker schliff er tagtäglich rostige Containerstellen ab und lackierte sie danach neu. Obwohl er dabei eine Schutzkleidung trug, wurde er durch seine Arbeit so stark verschmutzt, dass er nach dem Ende seiner Schicht duschen musste, bevor er nach Hause konnte.
So sammelten sich über mehrere Jahre erhebliche Zeiträume an, die er nun als Arbeitszeit bezahlt haben wollte. Das Landesarbeitsgericht entschied, dass ihm eine Vergütung von 21 Minuten pro Tag zu bezahlen sei, was einem Betrag von 2.387 EUR entsprach. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Containermechaniker als auch sein Arbeitgeber Berufung ein, woraufhin das BAG nach seinem Urteil vom 23.04.2023 den Fall zur erneuten Prüfung dem Landesarbeitsgericht zuwies.
Was für Konsequenzen hat das für Arbeitnehmer:innen?
Wenn Arbeitnehmer:innen in Berufen arbeiten, mit denen eine starke Verschmutzung einhergeht, könnten sie einen Anspruch auf eine Vergütung für die Zeit haben, die sie nach der Arbeit für das Duschen brauchen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Verschmutzung durch die Arbeit so erheblich sein muss, dass sie eine Reinigung noch im Betrieb notwendig macht. Übliche Verschmutzungen durch die Arbeit, wie z.B. durch Schweiß, reicht für ein bezahltes Duschen nach der Arbeit nicht aus.
Damit diese Reinigungszeiten aber auch vergütet werden, raten wir diese in einem ersten Schritt genau zu dokumentieren und gegebenenfalls rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um eine Vergütung durchzusetzen. Wir prüfen gerne gemeinsam mit Ihnen, ob Ansprüche bestehen und machen diese für Sie geltend.